… „Abholtermine für die geförderten Varroamittel beachten !!!! …
Wichtige Info:
- Freitag, 06.06.25 ab 19:00 beim Imkertreff im Vereinsheim
- Sonntag, 15.06.25 ab 10:00 beim Stammtisch im Vereinsheim
Eine wichtige Info bei der Nachweispflicht der Anwendung von den "geförderten Behandlungsmitteln".

Zusätzlich zum Führen des Bestandbuches muss grundsätzlich ein Lieferschein, ein Erwerbsnachweis oder eine Quittung für die Behandlungsmittel vorhanden sein, welcher mit dem Bestandsbuch aufbewahrt werden muß !
(Infos aus der Rundmail Nr.:08-2025 vom Landesverband Badischer Imker e. V.)
Bisher war die Nachweisführung für die "geförderten Varroamittel" ziemlich umständlich, da ein Dokument in Form einer Quittung fehlte. Dies wurde jetzt geändert.
Info aus dem Tiermittelarzneigesetz
Seit dem 28. Januar 2022 müssen Erwerbs-, Nebenerwerbs-, und Hobbyimker das Anwenden aller Tierarzneimitteln in einem Bestandsbuch dokumentieren. Zu den Mitteln gehören alle verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Präparate. Somit auch, wenn wir Imker unsere Bienen mit Ameisen- und Oxalsäure gegen die Varroamilben behandeln. Nur zugelassene Varroamittel sind auch erlaubt. Liste für: Zugelassene Varroabehandlungsmittel 06-2024 (ohne Gewähr)
Aus Bienen & Natur: Varroabehandlung dokumentieren wird Pflicht: Bestandsbuch hier runterladen
Was ist neu und zu beachten:
Bei der Ausgabe der geförderten Varroamittel über den Verein, bekommt nun jeder einen Nachweis (oder Lieferschein / Erwerbsnachweis / Quittung) welcher mit dem Bestandsbuch aufbewahrt werden muß !
Der Erwerbsnachweis dient dem Schutz der Mitglieder, da diese seit dem Jahr 2022 laut dem Tiermittelarzneigesetz verpflichtet sind, den Einsatz von Varroamitteln und die Bezugsquelle der Mittel im Bestandsbuch zu dokumentieren.
Für den Fall einer Prüfung durch das zuständige Veterinäramt haben sie so einen verlässlichen Nachweis über den Erwerb der Behandlungsmittel. Bisher war die Nachweisführung für die geförderten Varroamittel ziemlich umständlich, da ein Dokument in Form einer Quittung fehlte. Dies wurde jetzt geändert.
Bitte beachten:
Nach § 89 Abs. 6 des Tierarzneimittelgesetzes können Bußgelder verhängt werden, wenn Imker die Behandlungen ihrer Bienen nicht dokumentieren.
Die Nachweise werden daher den Mitgliedern bei Abholung der Varroamittel ausgehändigt. Das MLR (Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) und die Tierseuchenkasse haben versucht den Aufwand für die Vereine möglichst gering zu halten. Leider hat der Landesverband auch erst mit der ersten Auslieferung Mitte April von der neuen Vorgabe erfahren.
Der Nachweis ist der Medikamentenlieferung beigelegt und wird bei der Ausgabe der Medikamente mit übergeben.
Diese Angaben werden im Nachweis eingetragen (Tierhalternummer, Lieferdatum, Anzahl der jeweiligen Mittel, Unterschrift des Ausgebenden).