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Hohe Völkerverluste sind jedes Jahr immer wieder Thema unter den Imkern. In Anlehnung an den Vortrag vom März 2024 "Im Blindflug durch das Bienenjahr ?" Stelle ich in Kurzform den Imker-Selbsttest zur Verfügung. Dieses bitte nicht als Kritik oder Besserwissen oder eine Belehrung verstehen, sondern als reine Anregung sich selbst als Imker zu reflektieren. Eigene Fehler minimieren um somit Völkerverluste zu minimieren. Vielleicht hilft`s weiter.

Imker-Sebst-Test.pdf


Neues Verpackungsgesetz:  Das gilt für Imker

Wer Verpackungen – egal, aus welchem Material sie bestehen – in den Umlauf bringt, muss dafür Sorge tragen, dass sie korrekt entsorgt werden. Geregelt ist dieser Grundsatz derzeit in der bundesweiten Verpackungsverordnung, die auch Imker grundsätzlich in die Pflicht nimmt. Allerdings sind die Kontrollmöglichkeiten mit der aktuellen Gesetzgebung begrenzt und es gibt viele Schlupflöcher.
Daher wird die Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 durch ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt. hier weiterlesen im BJ

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und bringt für Imker neue Regelungen und auch Pflichten mit sich.
Diese gelten allerdings erst ab 31 Bienenvölkern,
denn bis 30 Völker sind die Einnahmen aus dem Honigverkauf steuerfrei.
In Anlehnung an die steuerliche Definition stellt die Zentrale Stelle damit nun fest, dass über 95 % der Imker in Deutschland (bis zu 30 Völker = imkerliche Tätigkeit steuerlich unerheblich) von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit sind und dieses unabhängig von individuellen Vertriebswegen. D.I.B Info zu VerpackG

 

Erste Info zum neuen Verpackungsgesetz ab 1.1.2019
Das Bundesumweltministerium teilte u.a. mit, dass Imkerinnen und Imker durch ihren täglichen Einsatz die ökologische Vielfalt bewahren, was sehr geschätzt werde. Unmissverständlich ist aber nun auch weiterhin gesetzlich geregelt, dass unser „Imker-Mehrwegglas“, egal ob im „ Hobby“oder„in der gewerbsmäßigen Imkerei“ dann von allen gesetzlichen Pflichten im Rahmen des VerpackG befreit ist, wenn es als „Pfand-oder damit als Mehrwegglas“ verwendet wird. Nutzer von Neutralgläsern müssen sich an die in Ziffer 3 (VerpackG) beschriebene rechtliche Variante halten.       (weitere Infos werden folgen)